Die in Spanien derzeit gültige Gesetzgebung (LEY 14/2006) vom 26. Mai zu den Techniken der künstlichen Befruchtung bei Menschen beinhaltet die absolute Anonymität der Spenderinnen der Gameten, so dass deren Identität stets gewahrt bleibt. Bei der Spende handelt es sich um eine selbstlose Handlung, deren Vaterschaft in keiner Weise gefordert werden kann.
Desweiteren beinhaltet der Gesetzestext, dass das Kind, das mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung durch gespendete Gameten (Spendersamen, Eizellspende, Embryonenspende) auf die Welt kam, im Sinne des Gesetzes als Kind des Paares, welches sich der Behandlung unterzogen hat, eingetragen ist.
Download des kompletten Gesetzestextes Ley 14/2006
Die aktuelle Spanische Gesetzgebung erlaubt die Durchführung von Fortpflanzungsbehandlungen, die in vielen andern Ländern nicht möglich ist. Die wichtigsten sind:
| Land/Behandlung | PGD | Geschlechter auswahl | Embryonen auswahl | Therapeutisches Klonen |
|---|---|---|---|---|
| Frankreich | ja | nein | - | nein |
| Deutschland | nein | nein | - | nein |
| Österreich | nein | nein | nein | nein |
| Italien | ja | - | - | nein |
| England | ja | - | ja | ja |
| Spanien | ja | ja * | ja | nein |
*Nur wenn Erbkrankheiten in Zusammenhang mit dem Geschlecht vorliegen.
| Land/Behandlung | Embryonen spende | Samen spende | Eizellspende | Behandlung alleinstehender Frauen |
|---|---|---|---|---|
| Frankreich | ja | ja | ja | nein |
| Deutschland | nein | ja | nein | nein |
| Österreich | nein | - | nein | nein |
| Italien | nein | nein | nein | nein |
| England | ja | ja | ja | ja |
| Spanien | ja | ja | ja | ja |
Aufgrund unserer weitläufigen Erfahrung mit diesen Behandlungen können Sie auf exzellente Ergebnisse hoffen.
Artikel 11. Kryokonservierung von Gameten und Prä-Embryonen.
3. Überzählige Embryonen einer In-Vitro Fertilisation, die der Patientin in einem Befruchtungszyklus nicht transferiert werden, koennen in den dafür legitimierten Samenbanken kryokonserviert werden. Eizellen, Eizellgewebe, sowie überzählige Prä-embryonen können solange kryokonserviert werden, bis die verantwortlichen Ärzte – nach zustimmender Beurteilung durch unabhängige Spezialisten ausserhalb des jeweiligen Zentrums- entscheiden, dass die Patientin aus klinischer Sicht nicht die geeigneten Voraussetzungen für die Durchführung einer künstlichen Befruchtung erfüllt.
6. Die Einverständniserklärung zum Kryokonservieren von Prä-embryonen bzw. Gameten, egal welcher der genannten Bestimmungen, kann jederzeit vor Inkrafttreten modifiziert werden.
Im Falle von Prä-embryonen wird mindestens alle zwei Jahre von der Frau oder dem Erzeuger die Erneuerung oder die Abänderungen der zuvor unterschriebenen Einverständniserklärung erbeten.
Falls es während zwei Versuchen der Erneuerung unmöglich wäre von der Frau oder dem Erzeuger die Unterschrift der entpsrechenden Einverständniserklärung zu erhalten, und falls auf glaubhafte Art und Weise nachgewiesen werden könnte dass alle Anstrengungen die genannte Erneuerung zu erhalten ohne geforderte Antwort ausgeblieben sind, so verbleiben die Prä-embryonen zur Verfügung des Zentrums in dem sie kryokonserviert wurden. Dieses wird sie gemäss seinen Kriterien zu einem der erwähnten Bestimmungen zur Verfügung stellen; die aufgestellten Anforderungen zu Vertraulichkeit und Anonymität beibehaltend sowie der Unentgeltlichkeit und dem Ausschliessen von Profitstreben.
© Instituto Bernabeu. Spanien. | Alicante | Elche | Cartagena | Benidorm | +34 902 30 20 40 | | Rechtliche Hinweise
Desarrollado por Tres Tristes Tigres