Wenn die Samenqualität der wiederholten Proben keine Einfrierung ermöglicht, oder wenn nach dem Auftauungsprozess die Überlebensrate inakzeptabel ist.
Wenn Anomalien in den periodisch durchgeführten Untersuchungen auftreten.
Wenn mit dem Samen des Spenders bereits sechs evolutive Schwangerschaften hervorgerufen wurden, so wie es das Gesetz vorschreibt.
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